Jugendurlaub
Alle Angestellten und Lernenden unter 30 Jahren, die sich ehrenamtlich für die Jugendarbeit in einer Organisation im kulturellen, sportlichen oder sozialen Bereich engagieren, haben Anspruch auf fünf zusätzliche unbezahlte Urlaubstage pro Jahr.
Der Jugendurlaub ist im Obligationenrecht durch Artikel 329e geregelt. Dein*e Arbeitgeber*in ist verpflichtet, dir den Jugendurlaub zu gewähren. Wichtig ist aber, dass du diesen mindestens zwei Monate im Voraus beantragst. Als Arbeiternehmer*in hast du grundsätzlich keinen Anspruch auf Lohn. Es kann sein, dass im Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag zu deinen Gunsten eine andere Entscheidung getroffen wird. Auch auf Erwerbsersatz (EO) hat du keinen Anspruch, wenn du den Jugendurlaub für eine Cevi-Tätigkeit beziehst.
Weitere Informationen für Leitende (PDF)
Merkblatt Jugendurlaub für Arbeitgebende (PDF)
Gesuchsvorlage Jugendurlaub (PDF)
Viele junge Menschen getrauen sich nicht, Jugendurlaub zu beziehen, obwohl sie das Recht dazu hätten. Wenn du weitere Fragen oder Unsicherheiten wegen des Jugendurlaubes hast, melde dich bei uns.
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